RS Vwgh 1998/5/19 98/05/0023

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §10 Abs3;

Rechtssatz

Ist in einem Verfahren, in dem gem § 10 OÖ LStG 1991 der Gemeingebrauch und der Umfang des Gemeingebrauches in bezug auf die Breite und auf die Art der Verkehrsbenützung des in Anspruch genommenen Weges festgestellt wurden, der Wegverlauf in dem der Entscheidung der Behörde zugrundeliegenden Lageplan eingezeichnet worden, der Plan im Maßstab 1:500 erstellt und die Wegbreite mit 1,5 m ausgewiesen worden, kann hinsichtlich des genauen Wegverlaufes iSd § 10 Abs 3 OÖ LStG 1991 kein Zweifel bestehen. Das Erfordernis des Vorliegens einer Vermessungsurkunde hinsichtlich des Straßenverlaufes ist aus § 10 Abs 3 OÖ LStG 1991 nicht ableitbar.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050023.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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