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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde betreffend einen Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde und zum Kostenersatz nach bereits erfolgter Zurückweisung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in derselben Rechtssache; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht einer BehördeRechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg 12545/1990, 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1409.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97B01409_01