RS Vfgh 1997/9/29 B1409/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
FremdenG §51

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend einen Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde und zum Kostenersatz nach bereits erfolgter Zurückweisung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in derselben Rechtssache; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg 12545/1990, 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

  • B 1409/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1997 B 1409/97

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1409.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B01409_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten