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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §46;Rechtssatz
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage, hier der Bgld BauO, relevant ist (hier: nach § 86 Abs 1 Bgld BauO ist aber zu überprüfen, ob das Bauvorhaben für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht, zur Frage der Ortsüblichkeit iSd § 86 Abs 1 Bgld BauO enthält die herangezogene Richtlinie keine Aussage, weshalb sie für die Entscheidung nicht aussagekräftig ist).
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitGutachten Beweiswürdigung der BehördeGrundsatz der UnbeschränktheitBaubewilligung BauRallg6Anforderung an ein GutachtenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050024.X05Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009