RS Vwgh 1998/5/19 98/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage, hier der Bgld BauO, relevant ist (hier: nach § 86 Abs 1 Bgld BauO ist aber zu überprüfen, ob das Bauvorhaben für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht, zur Frage der Ortsüblichkeit iSd § 86 Abs 1 Bgld BauO enthält die herangezogene Richtlinie keine Aussage, weshalb sie für die Entscheidung nicht aussagekräftig ist).

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGutachten Beweiswürdigung der BehördeGrundsatz der UnbeschränktheitBaubewilligung BauRallg6Anforderung an ein GutachtenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050024.X05

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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