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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
In Fällen, in denen eine rechtskundige Person durch eine unzutreffende Rechtsauskunft Anlaß zur Fristversäumnis gegeben hat, ist eine Wiedereinsetzung dann zu bewilligen, wenn bei der besonderen Konstellation des Falles - wie etwa der durch die Angaben eines nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mitverursachten falschen Berechnung einer Frist - nicht davon gesprochen werden kann, daß nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann.
Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund einer weiteren, von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt erteilten Rechtsauskunft lediglich eine Änderung der Meinung der Wiedereinsetzungswerberin hinsichtlich des Gerichtshofes des öffentlichen Rechts eingetreten, bei welchem eine Beschwerde zweckmäßigerweise einzubringen wäre (vgl VfSlg 14014/1995).
(ebenso: B381/01, B v 25.09.01).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1927.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97B01927_01