RS Vfgh 1997/9/29 B1927/97 - B381/01

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

In Fällen, in denen eine rechtskundige Person durch eine unzutreffende Rechtsauskunft Anlaß zur Fristversäumnis gegeben hat, ist eine Wiedereinsetzung dann zu bewilligen, wenn bei der besonderen Konstellation des Falles - wie etwa der durch die Angaben eines nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mitverursachten falschen Berechnung einer Frist - nicht davon gesprochen werden kann, daß nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann.

Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund einer weiteren, von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt erteilten Rechtsauskunft lediglich eine Änderung der Meinung der Wiedereinsetzungswerberin hinsichtlich des Gerichtshofes des öffentlichen Rechts eingetreten, bei welchem eine Beschwerde zweckmäßigerweise einzubringen wäre (vgl VfSlg 14014/1995).

(ebenso: B381/01, B v 25.09.01).

Entscheidungstexte

  • B 1927/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1997 B 1927/97
  • B 381/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 B 381/01

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1927.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B01927_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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