RS Vwgh 1998/5/19 97/05/0277

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Ist mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, daß ein bestimmtes Wasserbenutzungsrecht bezüglich der Ableitung gereinigter häuslicher Abwässer vom Wohnhaus auf einem bestimmten Grundstück ab sofort erloschen ist, ist ohne Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage offensichtlich die Ableitung der beim Grundstück und den dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlagswässer und Schmutzwässer) nicht in einer im § 35 Abs 1 OÖ BauO 1976 geforderten Weise gewährleistet. Es liegt also offenkundig keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vor. Demnach stehen jedenfalls auch öffentliche Interessen iSd § 38 Abs 2 OÖ BauO 1976 einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht entgegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050277.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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