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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, daß ein bestimmtes Wasserbenutzungsrecht bezüglich der Ableitung gereinigter häuslicher Abwässer vom Wohnhaus auf einem bestimmten Grundstück ab sofort erloschen ist, ist ohne Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage offensichtlich die Ableitung der beim Grundstück und den dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlagswässer und Schmutzwässer) nicht in einer im § 35 Abs 1 OÖ BauO 1976 geforderten Weise gewährleistet. Es liegt also offenkundig keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vor. Demnach stehen jedenfalls auch öffentliche Interessen iSd § 38 Abs 2 OÖ BauO 1976 einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht entgegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050277.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009