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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde ändert nichts an der Beurteilung der Frage im Mandatsverfahren, ob der Lenker die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr ihr notwendig erscheinende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gem § 66 Abs 1 AVG vorzunehmen oder durch die Beh erster Instanz durchführen zu lassen bzw das Verfahren gem § 38 AVG auszusetzen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110057.X03Im RIS seit
19.03.2001