RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0057

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §57 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde ändert nichts an der Beurteilung der Frage im Mandatsverfahren, ob der Lenker die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr ihr notwendig erscheinende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gem § 66 Abs 1 AVG vorzunehmen oder durch die Beh erster Instanz durchführen zu lassen bzw das Verfahren gem § 38 AVG auszusetzen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110057.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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