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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wird das Projekt von fünf auf vier Wohnhäuser reduziert und der Müllplatz verlegt. Die Häuser 1 und 2 sowie 3 und 4 sollen "miteinander gekuppelt" und soll ein "gemeinsamer Müllplatz" errichtet werden. Die Häuser 1 und 3 sind zur Reinigung der Kamine und Betreuung der Lüftungen nur über die bei den Häusern 2 und 4 an der nördlichen Giebelwand angebrachten Leitern zu erreichen. Im Hinblick auf die zulässige Projektsänderung, insb im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens als einheitliches Ganzes, erscheint unter besonderer Berücksichtigung der Verlegung des Müllplatzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0293). Strebt der Bauwerber durch Projektsmodifikation die Trennbarkeit des Bauvorhabens an, ist ebenfalls die Frage, ob und inwieweit ein trennbares Projekt vorliegt und inwieweit uU eine Modifizierung der Pläne für die Genehmigungsfähigkeit gegebenenfalls eines Teiles des Projektes notwendig ist, unerläßlich in einer mündlichen Verhandlung, zu erörtern (Hinweis E 10.10.1989, 85/05/0122, VwSlg 13026 A/1989).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050290.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010