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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KriegsmaterialG 1977 §2;Rechtssatz
Aus den § 4a, § 28a Abs 1, § 28a Abs 2 und § 28a Abs 5 und § 36 Abs 1 Z 4 WaffG und § 2 und § 7 KrMatG ergibt sich, daß nicht nur die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial, sondern auch die bescheidmäßige Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft im Einzelfall vom Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen ist. Der Bundesregierung obliegt im gegebenen Zusammenhang nur die generelle, durch Verordnung vorzunehmende Bestimmung, welche Waffen, Munitionsgegenstände oder Ausrüstungsgegenstände als Kriegsmaterial anzusehen sind. Die Strafgerichte haben darüber zu entscheiden, ob ein bestimmter Sachverhalt den Tatbestand des § 7 Abs 1 KrMatG oder des § 36 Abs 1 Z 4 WaffG verwirklicht. Bei dieser Entscheidung ist als ein Element des von den Gerichten zu prüfenden Tatbestandes zu beurteilen, ob die betreffenden Gegenstände Kriegsmaterial sind. Dabei handelt es sich iSd § 38 AVG lediglich um die Beurteilung einer Vorfrage. Deren Entscheidung als Hauptfrage fällt im gegebenen Zusammenhang in die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110356.X02Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009