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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §1 Abs2;Rechtssatz
Die durch Art 10 bis Art 15 B-VG getroffene Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz knüpft nicht daran, welche der dort genannten Gebietskörperschaften schon vollziehend, also bescheiderlassend (hier: mit eisenbahnrechtlicher Baubewilligung) vorgegangen ist, vielmehr hat die Baubehörde auch in Anwendung des § 1 Abs 2 OÖ BauO 1976 zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundes berührt wird (hier:
Ersatzbescheid nach dem E 13.4.1993, 92/05/0279, Asphaltierungsarbeiten für ein Anschlußbahngeleise auf einem Grundstück in der Grünlandwidmung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050286.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009