RS Vwgh 1998/5/19 94/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §1 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15;

Rechtssatz

Die durch Art 10 bis Art 15 B-VG getroffene Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz knüpft nicht daran, welche der dort genannten Gebietskörperschaften schon vollziehend, also bescheiderlassend (hier: mit eisenbahnrechtlicher Baubewilligung) vorgegangen ist, vielmehr hat die Baubehörde auch in Anwendung des § 1 Abs 2 OÖ BauO 1976 zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundes berührt wird (hier:

Ersatzbescheid nach dem E 13.4.1993, 92/05/0279, Asphaltierungsarbeiten für ein Anschlußbahngeleise auf einem Grundstück in der Grünlandwidmung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050286.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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