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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Feststellung des Gemeingebrauchs eines Weges gem § 10 Abs 1 OÖ LStG 1991 kommt es in jenen Fällen, in welchen die - weitere - Benützung eines Weges etwa durch entsprechende Maßnahmen des Grundeigentümers, die das Feststellungsverfahren ausgelöst haben, verhindert worden ist, darauf an, daß der Weg bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre für Verkehrszwecke benützt worden ist und die Hinderungsmaßnahmen nicht länger als 3 Jahre vor Einleitung des betreffenden Feststellungsverfahrens ergriffen wurden. Der Gemeingebrauch mußte bis zu drei Jahren vor Einleitung des Feststellungsverfahrens ausgeübt worden sein (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0192). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050023.X02Im RIS seit
25.01.2001