RS Vwgh 1998/5/20 97/03/0379

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/18 95/02/0490 1

Stammrechtssatz

Zwar darf die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkolholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/02/0007), doch kann die Behörde auch dann von einem gültigen Meßergebnis ausgehen, wenn zwar die erwähnte Wartefrist nicht eingehalten wurde, die Annahme eines richtigen Ergebnisses jedoch aus fachlichen Gründen (hier: auf Grund eines Sachverständigengutachtens) zulässig war (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0279 und E 19.6.1991, 91/03/0055).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030379.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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