RS Vfgh 1997/9/29 B702/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
RAO §9 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verlesung der Strafregisterauskunft eines ihm aus einer vormaligen Verteidigung bekannten Zeugen; keine Bedenken gegen die Interpretation der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im vorliegenden Fall

Rechtssatz

Die durch §9 Abs2 RAO Rechtsanwälten auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer - namentlich der ehemaligen Klienten - unentbehrlich. Das zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt würde auf das Schwerste erschüttert, wenn der Mandant damit rechnen müßte, daß sein Rechtsanwalt alle im Rahmen öffentlicher Verhandlungen getätigten Äußerungen und vorgelegten Informationen nach Prozeßende in einer Weise verwenden könnte, die seinen Interessen widerstreitet.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, daß die Geheimhaltung der in der Strafregisterauskunft enthaltenen Vorstrafen im Interesse des ehemaligen Mandanten und späteren Zeugen gelegen war; der Verfassungsgerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde aber auch nicht entgegentreten, daß die in der Strafregisterauskunft enthaltenen Informationen ihre Eigenschaft als der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen im Sinne des §9 Abs2 RAO nicht im Hinblick darauf verloren haben, daß die Strafregisterauskunft bereits in einem früheren Gerichtsverfahren verlesen wurde und dadurch einem kleinen Personenkreis bekannt geworden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B702.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B00702_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten