RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §916;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0104 E 20. Mai 1998

Rechtssatz

Ein ausländischer Geschäftsführer, der Mehrheitsgesellschafter ist und als solcher die Beschlußfassung der Generalversammlung bestimmen kann oder über einen solchen Geschäftsanteil verfügt, der ihm "Sperrminorität" einräumt, bedarf mangels Zutreffens der Voraussetzung des § 2 Abs 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung iSd § 3 Abs 1 AuslBG. Erst wenn sich aus dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung iVm den vom Ausländer tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten die berechtigte Vermutung von Verschleierungsversuchen ergibt, ist vom Vorliegen eines Scheingeschäfts iSd § 916 ABGB auszugehen. Erst in diesem Fall können die vom Ausländer im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten als arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG angesehen werden und bedürfen iSd § 3 Abs 1 AuslBG einer Beschäftigungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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