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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine vorangehende "klinische Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung" einer aus dem Grunde des § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu einem in dieser Bestimmung genannten Arzt gebrachten Person durch den Amtsarzt ist kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 6 StVO. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind bereits durch die auf das ärztliche Fachwissen des Amtsarztes gegründete Aufforderung, die Blutabnahme zu dulden, erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030227.X02Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009