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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beamte auf die "Geringfügigkeit seiner Taten" und die ihm durch den Zugang zu allen Räumlichkeiten eröffnete Möglichkeit, Diebstähle "in beträchlichem Umfang" zu begehen, verweist, ist nicht zu erkennen, daß bzw aus welchem Grund dieser Umstand dem Beamten dienlich sein könnte; daß der Beamte weitere und/oder gravierendere Straftaten unterließ, ist ihm weder als Vertrauenswürdigkeit noch als mildernd anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090359.X02Im RIS seit
20.11.2000