RS Vwgh 1998/5/20 97/09/0122

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1162;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Aus der Tatsache einer fristlosen Entlassung kann nicht zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten des türkischen Arbeitnehmers zur Herbeiführung der Arbeitslosigkeit iSd Art 6 Abs 2 Assozrat Beschluß 1/80 geschlossen werden. Schuldhaftes Verhalten ist insbesondere für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit nicht notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090122.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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