RS Vfgh 1997/9/30 B21/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Da der Vorarlberger Landesagrarsenat den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, vielmehr die Agrarbezirksbehörde Bregenz aufgrund des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft veranlaßt hat und damit dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde, ist eine formelle Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht erfolgt, auch wenn der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin materiell nicht mehr beschwert.

Entscheidungstexte

  • B 21/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 21/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B21.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97B00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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