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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; kein KostenzuspruchRechtssatz
Da der Vorarlberger Landesagrarsenat den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, vielmehr die Agrarbezirksbehörde Bregenz aufgrund des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft veranlaßt hat und damit dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde, ist eine formelle Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht erfolgt, auch wenn der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin materiell nicht mehr beschwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B21.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97B00021_01