RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §302;
StGB §74 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/29 97/09/0183 1

Stammrechtssatz

Der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 steht der Umstand nicht entgegen, daß der Beamte wegen des Delikts des Amtsmißbrauches gemäß § 302 StGB (einer Straftat, die nur ein Beamter iSd § 74 Z 4 StGB begehen kann) - dessen Beamtenbegriff ist allerdings nicht mit dem § 1 Abs 1 BDG 1979 deckungsgleich - verurteilt worden ist; dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendeliktes" stets zu verneinen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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