RS Vwgh 1998/5/20 96/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/06/0150 3

Stammrechtssatz

Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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