RS Vwgh 1998/5/20 97/03/0258

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §52a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0081 2

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem § 52a Abs 1 VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem § 52a Abs 1 VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030258.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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