RS Vwgh 1998/5/20 94/09/0351

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §45 Abs9;
MRK Art3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs4;

Rechtssatz

Die Unterbringung zur vorläufigen Festnahme in einer Zelle (Haftraum), welche an der linken und rechten Seitenwand mit einem Stahlrohrbett mit Decken, an der Wand stirnseitig gelegen mit einem kleinen Heizkörper einer Zentralheizungsanlage von etwa 50 x 50 cm ausgestattet ist, worüber sich in einer Höhe von etwa 2,5 m zwei kleine Fenster befinden, welche geklappt bzw durch betätigen eines kleinen Riegels geöffnet werden können, die ein vergittertes Fenster und eine - wenn auch nur geringfügige - Versorgung mit Tageslicht, darüber hinaus eine elektrische Glühbirne sowie eine Glocke zur Verständigung der Haftaufsicht hat, die beide von der Zelle aus betätigt werden können, während sich Toilette und Duschmöglichkeit im Erdgeschoß bzw im ersten Stock befinden, verstößt nicht gegen die Menschenrechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090351.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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