RS Vwgh 1998/5/20 96/03/0248

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 §39 Abs4;
UVPG 1993 Anh2;

Rechtssatz

Das Bürgerbeteiligungsverfahren hat in erster Linie die Geltendmachung maßgeblicher öff Interessen - Belange der Umwelt - zum Gegenstand. Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung sind von den zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen; sie sind in den einzelnen Genehmigungsverfahren eines der Beweismittel und entsprechend zu würdigen (hier: U-Bahn-Bau).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030248.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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