Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Bürgerbeteiligungsverfahren hat in erster Linie die Geltendmachung maßgeblicher öff Interessen - Belange der Umwelt - zum Gegenstand. Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung sind von den zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen; sie sind in den einzelnen Genehmigungsverfahren eines der Beweismittel und entsprechend zu würdigen (hier: U-Bahn-Bau).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030248.X03Im RIS seit
18.02.2002