RS Vwgh 1998/5/20 96/03/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis E 21.3.1997, 97/02/0071; hier hat der Besch eingewendet, die von der belBeh festgestellte Tatzeit der Verweigerung der gem § 5 Abs 6 StVO vorgeschriebenen Blutabnahme sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt erst begonnen habe).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030227.X04

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten