RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
EURallg;

Rechtssatz

Zur Berufsausbildung iSd Art 7 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 gehört jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält (Hinweis Slg EuGH Rechtssprechung 1985, 593).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090297.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten