Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn ein Exekutivbeamter einen strafrechtlich gravierend belasteten Betrüger vor der Verhaftung dadurch schützte, daß er ihn mit Bargeld, einem Fahrzeug und - unter Verletzung des Amtsgeheimnisses - mit Informationen aus dem Polizeicomputer "versorgte", hat er damit ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft in allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090165.X01Im RIS seit
20.11.2000