RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0165

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wenn ein Exekutivbeamter einen strafrechtlich gravierend belasteten Betrüger vor der Verhaftung dadurch schützte, daß er ihn mit Bargeld, einem Fahrzeug und - unter Verletzung des Amtsgeheimnisses - mit Informationen aus dem Polizeicomputer "versorgte", hat er damit ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft in allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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