RS Vwgh 1998/5/20 97/03/0258

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030258.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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