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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes bei Abweisung der Beschwerde durch den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, daß einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Es trifft daher nicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI6.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97K00I06_01