RS Vfgh 1997/9/30 KI-6/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes bei Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, daß einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Es trifft daher nicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben.

Entscheidungstexte

  • K I-6/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 K I-6/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI6.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97K00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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