RS Vwgh 1998/5/20 95/09/0344

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 3

Stammrechtssatz

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs 2 VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090344.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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