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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §14 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich einer Bürgerbeteiligung räumt § 30ff UVPG 1993 im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren keine subjektiven öffentlichen Rechte ein. Daher hat die Bürgerbeteiligung, um alle umweltrelevanten Aspekte des Vorhabens zu behandeln, nicht erst im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren stattzufinden, sondern wenn für das Vorhaben eine Konzession erforderlich ist, bereits im Rahmen des Konzessionsverfahrens als des zur Prüfung der Belange der Öffentlichkeit vorgesehenen Verfahrens. Dieses projektbezogene eisenbahnrechtliche Konzessionsverfahren ist daher das in Anh 2 Z 3 lit a UVPG 1993 zum Leitverfahren bestimmte "eisenbahnrechtliche Verfahren" (hier: U-Bahn-Bau).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030248.X06Im RIS seit
18.02.2002