RS Vfgh 1997/9/30 V79/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs3 dritter Satz
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Jochberg vom 09.07.92, soweit darin ein Grundstück als "Wohngebiet .Aufschließungsgebiet §12 Abs3." ausgewiesen ist

Rechtssatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Jochberg vom 09.07.92 mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der Parteien (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua).

Art140 Abs7 B-VG steht einer Aufhebung dieses Verordnungsteiles nicht entgegen, weil der Anlaßfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist, dem Anlaßfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren, und die Ausnahme des Anlaßfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt.

(Anlaßfall B3857/96, E v 30.09.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Verwerfungsumfang, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V79.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97V00079_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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