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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgRechtssatz
Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Jochberg vom 09.07.92 mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der Parteien (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua).
Art140 Abs7 B-VG steht einer Aufhebung dieses Verordnungsteiles nicht entgegen, weil der Anlaßfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist, dem Anlaßfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren, und die Ausnahme des Anlaßfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt.
(Anlaßfall B3857/96, E v 30.09.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Verwerfungsumfang, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V79.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97V00079_01