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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1;Rechtssatz
Die UVS in den Ländern werden stets als Landesorgane tätig und handeln auch im Bereich der Bundesvollziehung - mangels Einwirkungsmöglichkeit des Bundes - nicht im Grunde des § 47 Abs 5 VwGG "im Namen" des Bundes. Daher hat das Land für den Aufwandersatz aufzukommen (Hinweis B 6.5.1998, 96/21/0735).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030016.X01Im RIS seit
20.11.2000