RS Vwgh 1998/5/20 98/03/0016

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art129a Abs1;
TGSt 1994 §4 Abs1;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Die UVS in den Ländern werden stets als Landesorgane tätig und handeln auch im Bereich der Bundesvollziehung - mangels Einwirkungsmöglichkeit des Bundes - nicht im Grunde des § 47 Abs 5 VwGG "im Namen" des Bundes. Daher hat das Land für den Aufwandersatz aufzukommen (Hinweis B 6.5.1998, 96/21/0735).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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