Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fristversäumnis nicht bloß aufgrund leichter Fahrlässigkeit; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde wegen FristversäumnisRechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Die Anbringung des Eingangsstempels erst nach Übermittlung des Bescheides an das - von der Zustelladresse außerdem relativ weit entfernt gelegene - Büro des zuständigen Prokuristen ohne vorhergehende Rücksprache mit dem Mitarbeiter, der die Post übernommen hat, ist aber im besonderen Maße geeignet, Fehler bei der Anbringung des Eingangsdatums zu bewirken. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die von der Beschwerdeführerin gewählte Art der Behandlung der an sie zugestellten fristauslösenden Bescheide und Schriftstücke eine - über die im Antrag vorgebrachte Anweisung an die Mitarbeiter hinausgehende - besondere Form der Überwachung und Kontrolle bedurft hätte. Im Antrag der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft wird aber hinsichtlich der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems bzw über die Gründe, weshalb dieses System im vorliegenden Fall versagt hat, nichts vorgebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1222.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97B01222_01