RS Vfgh 1997/9/30 B1222/97, B1948/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fristversäumnis nicht bloß aufgrund leichter Fahrlässigkeit; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumnis

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Die Anbringung des Eingangsstempels erst nach Übermittlung des Bescheides an das - von der Zustelladresse außerdem relativ weit entfernt gelegene - Büro des zuständigen Prokuristen ohne vorhergehende Rücksprache mit dem Mitarbeiter, der die Post übernommen hat, ist aber im besonderen Maße geeignet, Fehler bei der Anbringung des Eingangsdatums zu bewirken. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die von der Beschwerdeführerin gewählte Art der Behandlung der an sie zugestellten fristauslösenden Bescheide und Schriftstücke eine - über die im Antrag vorgebrachte Anweisung an die Mitarbeiter hinausgehende - besondere Form der Überwachung und Kontrolle bedurft hätte. Im Antrag der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft wird aber hinsichtlich der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems bzw über die Gründe, weshalb dieses System im vorliegenden Fall versagt hat, nichts vorgebracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1222.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97B01222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten