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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/09/0088 2Stammrechtssatz
Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei ist unmittelbar anwendbar. Es besteht keine Ermächtigung, die Ausübung des darin festgelegten Rechts an Bedingungen zu binden oder einzuschränken. Durch die Nichtanwendung dieser Bestimmung kann ein türkischer Staatsangehöriger daher gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechten verletzt sein und kann sich auf Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei selbst dann mit Erfolg berufen, wenn allfällige Anpassungen bzw Ergänzungsprotokolle nicht errichtet wurden, weil eine etwa die Stellung Österreichs im Assoziationsrat berührende Anpassung ihm nicht entgegengehalten werden darf. Eine entgegenstehende innerstaatliche Rechtsnorm wird in diesem Umfang vom Gemeinschaftsrecht verdrängt (mit ausführlicher Begründung; vgl auch für den Bereich des AuslBG dessen § 1 Abs 3).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090297.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015