RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/09/0088 2

Stammrechtssatz

Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei ist unmittelbar anwendbar. Es besteht keine Ermächtigung, die Ausübung des darin festgelegten Rechts an Bedingungen zu binden oder einzuschränken. Durch die Nichtanwendung dieser Bestimmung kann ein türkischer Staatsangehöriger daher gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechten verletzt sein und kann sich auf Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei selbst dann mit Erfolg berufen, wenn allfällige Anpassungen bzw Ergänzungsprotokolle nicht errichtet wurden, weil eine etwa die Stellung Österreichs im Assoziationsrat berührende Anpassung ihm nicht entgegengehalten werden darf. Eine entgegenstehende innerstaatliche Rechtsnorm wird in diesem Umfang vom Gemeinschaftsrecht verdrängt (mit ausführlicher Begründung; vgl auch für den Bereich des AuslBG dessen § 1 Abs 3).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090297.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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