RS Vwgh 1998/5/20 96/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 95/09/0324 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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