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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/11 94/03/0086 1Stammrechtssatz
§ 9 Abs 2 LuftfahrtG enthält kein Gebot oder Verbot, sodaß ein Zuwiderhandeln iSd § 146 Abs 1 LuftfahrtG gegen § 9 Abs 2 LuftfahrtG gar nicht möglich ist (Hinweis: E 26.1.1983, 82/03/0276, und E VS 9.10.1979, 1601/77, VwSlg 9940 A/1979).
§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt eine gesetzliche Grundlage lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung oder Außenlandebewilligung bildet. § 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für § 146 Abs 1 Satz 1 LuftfahrtG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheides nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG normiert.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030174.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015