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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/06 95/09/0246 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat zufolge § 2 Abs 4 AuslBG das für die Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wesentliche Sachverhaltselement der Beschäftigung (iSd § 2 Abs 2 AuslBG) nicht nach äußeren Erscheinungsformen, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen; solcherart hat sich aber eine Auslegung des Beschäftigungsbegriffes nach dem AuslBG nicht nur auf einen formalen Inhalt (Wortlaut) der gewählten Gestaltung eines Rechtsgeschäftes zu beschränken, sondern ist unter Bedachtnahme auf den Regelungszweck des AuslBG der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäftes oder Sachverhaltes danach zu beurteilen, ob damit - bei verständiger Betrachtung - eine Anwendung des AuslBG (insbesondere die für eine Beschäftigung von Ausländern vorgesehene Bewilligungspflicht) vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090322.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009