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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde der Ehefrau gegen die Ausweisung des Ehemannes und dessen minderjähriger Tochter mangels Legitimation; Ablehnung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der GebührenbefreiungRechtssatz
Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die ausgewiesen wurden, wohingegen in der Rechtssphäre der Ehefrau, der Drittbeschwerdeführerin, keine Rechtswirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90, 23.9.1996, B2424/96). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre der Drittbeschwerdeführerin eingreift, fehlt ihr die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.
(siehe auch B v 30.09.97, B2405/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2406.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97B02406_01