RS Vfgh 1997/9/30 B2406/97 - B2405/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FremdenG §17 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der Ehefrau gegen die Ausweisung des Ehemannes und dessen minderjähriger Tochter mangels Legitimation; Ablehnung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die ausgewiesen wurden, wohingegen in der Rechtssphäre der Ehefrau, der Drittbeschwerdeführerin, keine Rechtswirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90, 23.9.1996, B2424/96). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre der Drittbeschwerdeführerin eingreift, fehlt ihr die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

(siehe auch B v 30.09.97, B2405/97).

Entscheidungstexte

  • B 2405/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 2405/97
  • B 2406/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 2406/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2406.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97B02406_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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