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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nicht unter Art II Abs 2 lit A Z 26 EGVG 1991 (idF VOR der Änderung des EGVG 1991 durch Art II Z 1 BGBl 1996/765) zu subsumieren, weil der Begriff der "Postverwaltung und Telegraphenverwaltung" nicht die diesen Tätigkeitsbereich besorgenden Organe bezeichnet. Die Unvereinbarkeit der Besorgung hoheitsrechtlicher Agenden mit dem Status der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung gilt sowohl für das Fernmeldewesen als auch für das Postwesen.
Schlagworte
Behördenorganisation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030191.X01Im RIS seit
11.07.2001