RS Vwgh 1998/5/20 97/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
EURallg;

Rechtssatz

Den Behörden eines Mitgliedstaates ist es nach dem Assozrat Beschluß 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden ist, in diesem Mitgliedsstaat im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, daß der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090009.X04

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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