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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Den Behörden eines Mitgliedstaates ist es nach dem Assozrat Beschluß 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden ist, in diesem Mitgliedsstaat im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, daß der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090009.X04Im RIS seit
02.05.2001