RS Vfgh 1997/9/30 B4681/96

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Veterinärbehördliche Einfuhr- und DurchfuhrV 1992 §26 ff
TierseuchenG §4a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Bescheinigung betreffend Zurückweisung des beabsichtigten Importes von Lammfleisch durch den Grenztierarzt mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen sind Einfuhren bei Vorliegen bestimmter Umstände (zB Seuchengefahr) zurückzuweisen (§4a TierseuchenG; §26 ff der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992). Diese Kontrollen werden von - als Organe des Bundes tätigen - Grenztierärzten durchgeführt. Die tierseuchenrechtliche Unbedenklichkeit wird durch Ausstellung eines Zeugnisses fachlich bestätigt oder aber es wird im Beförderungspapier die Zurückweisung der Sendung vermerkt. In den Bestimmungen ist eine Erledigung in der Form eines Bescheides nicht vorgesehen.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist daher als eine Verwaltungshandlung im Rahmen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

  • B 4681/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 4681/96

Schlagworte

Bescheidbegriff, Veterinärwesen, Tierseuchen, Import (Fleisch), Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4681.1996

Dokumentnummer

JFR_10029070_96B04681_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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