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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Bescheinigung betreffend Zurückweisung des beabsichtigten Importes von Lammfleisch durch den Grenztierarzt mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen sind Einfuhren bei Vorliegen bestimmter Umstände (zB Seuchengefahr) zurückzuweisen (§4a TierseuchenG; §26 ff der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992). Diese Kontrollen werden von - als Organe des Bundes tätigen - Grenztierärzten durchgeführt. Die tierseuchenrechtliche Unbedenklichkeit wird durch Ausstellung eines Zeugnisses fachlich bestätigt oder aber es wird im Beförderungspapier die Zurückweisung der Sendung vermerkt. In den Bestimmungen ist eine Erledigung in der Form eines Bescheides nicht vorgesehen.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist daher als eine Verwaltungshandlung im Rahmen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Veterinärwesen, Tierseuchen, Import (Fleisch), Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4681.1996Dokumentnummer
JFR_10029070_96B04681_01