Index
10 VerfassungsrechtNorm
AVG §33 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist infolge Einbringung bei einer unzuständigen StelleRechtssatz
Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Lands Wien) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg 3088 A/1953, 9563 A/1978).
(Ebenso: B2387/97, B v 08.06.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2087.1997Dokumentnummer
JFR_10029070_97B02087_01