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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0276 96/06/0251Rechtssatz
Fällt der Zweck der Enteignung (hier: Änderungen der Straße im Hinblick auf die geplante Verlängerung einer Straßenbahnlinie) weg, so besteht ein sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Rückübereignungsanspruch. Dies gilt nicht, sofern aus dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid für bestimmte straßenbautechnische Maßnahmen ein anderer Enteignungszweck (hier: als die sich aus dem Straßenbahnbau ergebende Notwendigkeit) ableitbar wäre. Bei der Entscheidung über die Enteignung hat die Enteignungsbehörde auf den Umstand, daß der Enteignungszweck unter Umständen nicht verwirklicht wird, keine Rücksicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012