RS Vwgh 1998/5/20 96/06/0217

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L82000 Bauordnung
L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Fällt der Zweck der Enteignung (hier: Änderungen der Straße im Hinblick auf die geplante Verlängerung einer Straßenbahnlinie) weg, so besteht ein sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Rückübereignungsanspruch. Dies gilt nicht, sofern aus dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid für bestimmte straßenbautechnische Maßnahmen ein anderer Enteignungszweck (hier: als die sich aus dem Straßenbahnbau ergebende Notwendigkeit) ableitbar wäre. Bei der Entscheidung über die Enteignung hat die Enteignungsbehörde auf den Umstand, daß der Enteignungszweck unter Umständen nicht verwirklicht wird, keine Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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