RS Vwgh 1998/5/22 97/19/1574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/27 95/19/1825 2

Stammrechtssatz

Berufungsentscheidungen sind, wie sich aus § 63 AVG und aus § 66 AVG ergibt, antragsbedürftige Verwaltungsakte. Entscheidet die Behörde über eine von ihr fälschlicherweise der Partei zugerechnete Berufung, ohne daß eine Berufung derselben vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Hinweis EB E 26.4.1990, 87/06/0142; Hinweis EB E 13.12.1994, 92/07/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191574.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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