RS Vwgh 1998/5/25 96/17/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Nach der nunmehrigen Judikatur des VfGH ist Anlaßfall nicht nur die konkrete Rechtssache, die Anlaß für die Einleitung eines bestimmten Normprüfungsverfahrens war, sondern sind auch diejenigen Fälle einem Anlaßfall gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des VfGH im Normprüfungsverfahren beim VfGH anhängig sind (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts/8, 426). Ist in solchen Fällen die vom VfGH geprüfte Norm präjudiziell im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG, so handelt es sich ebenfalls um einen Anlaßfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten