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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Nach der nunmehrigen Judikatur des VfGH ist Anlaßfall nicht nur die konkrete Rechtssache, die Anlaß für die Einleitung eines bestimmten Normprüfungsverfahrens war, sondern sind auch diejenigen Fälle einem Anlaßfall gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des VfGH im Normprüfungsverfahren beim VfGH anhängig sind (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts/8, 426). Ist in solchen Fällen die vom VfGH geprüfte Norm präjudiziell im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG, so handelt es sich ebenfalls um einen Anlaßfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009