RS Vfgh 1997/9/30 B170/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer aufgrund Klaglosstellung durch einen späteren Feststellungsbescheid hinsichtlich des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt für den betreffenden ausländischen Arbeitnehmer; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte sich hinsichtlich des Rechtsanspruches grundsätzlich für klaglos gestellt, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanspruchs, weil sich aus dem bisherigen Akteninhalt ergebe, daß sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Kenntnis von dem an den beantragten Ausländer gerichteten Feststellungsbescheid haben konnte und die Erhebung einer Beschwerde daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VfGH 28.02.83, B487/97 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VfSlg 12503/1990) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 170/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 B 170/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B170.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97B00170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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