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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2Stammrechtssatz
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170137.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010