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22/02 ZivilprozessordnungNorm
EO §78;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 2 Abs 1 zweiter Satz GEG idF 1984/501 dient dem Zweck, zu vermeiden, daß einer Partei, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren in Ansehung der Prozeßkosten im Verhältnis zur Gegenpartei obsiegte, der Ersatz von Gerichtskosten gegenüber dem Bund vorgeschrieben wird, deren Rückersatz gegenüber dem unterlegenen Prozeßgegner sie diesfalls seinerseits nach den Bestimmungen des Kostenersatzrechtes zwischen den Parteien beantragen müßte. Damit hat der Gesetzgeber der Nov BGBl 1984/501 das Risiko der Uneinbringlichkeit derartiger, nicht durch einen Kostenvorschuß im Sinne des § 3 GEG abgedeckter Kosten bei der kostenmäßig unterlegenen Prozeßpartei von der kostenmäßig obsiegenden Prozeßpartei auf den Bund überwälzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170539.X02Im RIS seit
20.11.2000