RS Vwgh 1998/5/25 96/17/0053

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0199 E 15. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den VfGH wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VfGG 1953 allerdings im Gegensatz zu § 42 Abs 3 VwGG nicht, doch ergibt sich dies unmittelbar aus § 87 Abs 2 VfGG 1953. Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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