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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0199 E 15. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides durch den VfGH wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VfGG 1953 allerdings im Gegensatz zu § 42 Abs 3 VwGG nicht, doch ergibt sich dies unmittelbar aus § 87 Abs 2 VfGG 1953. Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009