RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0112

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §14;

Rechtssatz

Ist die Art der Benutzung des Ersatzweges nicht völlig ident mit jener vor der Regulierung, so ändert dies am Charakter des in Rede stehenden Weges als Ersatzweg insbesondere im Hinblick auf eine seit der Regulierung verstrichene Zeit nichts. Daß sich die Benutzerstruktur einer Verkehrsfläche im Zeitablauf ändert, liegt in der Natur der Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070112.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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