Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §14;Rechtssatz
Ist die Art der Benutzung des Ersatzweges nicht völlig ident mit jener vor der Regulierung, so ändert dies am Charakter des in Rede stehenden Weges als Ersatzweg insbesondere im Hinblick auf eine seit der Regulierung verstrichene Zeit nichts. Daß sich die Benutzerstruktur einer Verkehrsfläche im Zeitablauf ändert, liegt in der Natur der Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070112.X02Im RIS seit
12.11.2001