RS Vwgh 1998/5/26 94/14/0042

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8;

Rechtssatz

Selbst der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung (hier gegenüber einer Schwestergesellschaft) stellt bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlaßte Maßnahme dar, der dem Tagwert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Es trifft nicht zu, daß bei einem dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Unterlassen von Eintreibungsschritten in jedem Fall der Forderungsausfall zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sein muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994140042.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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