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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Selbst der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung (hier gegenüber einer Schwestergesellschaft) stellt bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlaßte Maßnahme dar, der dem Tagwert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Es trifft nicht zu, daß bei einem dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Unterlassen von Eintreibungsschritten in jedem Fall der Forderungsausfall zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994140042.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016